Lexikon

KVR & Recht

14 Begriffe, verständlich erklärt.

Ausweich-Rangordnung (Regel 18)

Wer wem ausweichen muss — die Hierarchie der Fahrzeuge.

Grundsätzlich weicht das wendigere Fahrzeug aus. Die Rangordnung (jeweils weicht das obere dem unteren aus):

  • Maschinenfahrzeug
  • Segelfahrzeug (unter Segel)
  • Fischereifahrzeug beim Fischen
  • manövrierbehindertes Fahrzeug
  • manövrierunfähiges Fahrzeug.

Merke: Ein Segler hat NICHT immer Vorfahrt — gegenüber Fischern, manövrierbehinderten oder -unfähigen Fahrzeugen ist er ausweichpflichtig.

Siehe auchSegelfahrzeuge zueinander (Regel 12) · Überholen (Regel 13) · Lichterführung: Segelfahrzeug

Segelfahrzeuge zueinander (Regel 12)

Backbordbug weicht; bei gleichem Bug weicht Luv.

Treffen zwei Segelfahrzeuge aufeinander, gilt:

  • Verschiedener Bug — das Fahrzeug mit Wind von Backbord weicht dem mit Wind von Steuerbord aus.
  • Gleicher Bug — das luvwärtige Fahrzeug weicht dem leewärtigen aus.
  • Zweifel — kann ein Backbordbug-Segler nicht sicher erkennen, ob das andere Boot Backbord- oder Steuerbordbug fährt, weicht er aus.

Der „Bug“ ist die Seite, auf der der Wind einfällt (Gegenseite zum Großbaum).

Siehe auchAusweich-Rangordnung (Regel 18) · Wende & Halse

Überholen (Regel 13)

Der Überholende weicht aus — immer.

Ein Fahrzeug, das ein anderes überholt (Annäherung aus einem Sektor von mehr als 22,5° achterlicher als querab, also von hinten), ist ausweichpflichtig — unabhängig vom Antrieb. Auch ein Segelfahrzeug, das ein Maschinenfahrzeug überholt, muss ausweichen. Die Pflicht endet erst, wenn man klar vorbei und voraus ist.

Siehe auchAusweich-Rangordnung (Regel 18) · Kreuzende Kurse (Regel 15)

Entgegengesetzte Kurse (Regel 14)

Zwei Maschinenfahrzeuge von vorn: beide nach Steuerbord.

Laufen zwei Maschinenfahrzeuge genau oder nahezu entgegengesetzt aufeinander zu (Gefahr eines Zusammenstoßes), hält jedes nach Steuerbord, sodass sie Backbord an Backbord passieren. Im Zweifel ist von dieser Lage auszugehen.

Siehe auchKreuzende Kurse (Regel 15) · Lichterführung: Maschinenfahrzeug

Kreuzende Kurse (Regel 15)

Wer das andere an Steuerbord hat, weicht aus.

Kreuzen sich die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge mit Kollisionsgefahr, weicht das Fahrzeug aus, das das andere an seiner Steuerbordseite hat. Es soll möglichst nicht vor dem Bug des anderen durchqueren. Das andere Fahrzeug hält Kurs und Geschwindigkeit bei.

In der AppZu diesem Begriff gehört in der Keelwake-App eine Zeichnung.

Siehe auchEntgegengesetzte Kurse (Regel 14) · Überholen (Regel 13)

Lichterführung: Maschinenfahrzeug

Topplicht, Seitenlichter, Hecklicht.

Ein in Fahrt befindliches Maschinenfahrzeug zeigt:

  • ein weißes Topplicht (Dampferlicht) vorn, vorausweisend;
  • Seitenlichter — grün an Steuerbord, rot an Backbord;
  • ein weißes Hecklicht.

Fahrzeuge ab 50 m führen ein zweites, höheres Topplicht achtern. Aus den sichtbaren Farben lässt sich die Lage des anderen erschließen (z. B. nur rot = man sieht seine Backbordseite).

In der AppZu diesem Begriff gehört in der Keelwake-App eine Zeichnung.

Siehe auchLichterführung: Segelfahrzeug · Ankerlieger & Signalkörper

Lichterführung: Segelfahrzeug

Seitenlichter und Hecklicht — aber kein Dampferlicht.

Ein Fahrzeug unter Segel zeigt Seitenlichter (grün/rot) und ein weißes Hecklicht, jedoch KEIN Topplicht (Dampferlicht). Daran erkennt man nachts den Segler. Kleinere Segelyachten (< 20 m) dürfen statt der drei Einzellaternen eine Dreifarbenlaterne im Masttopp führen. Sobald die Maschine läuft, gilt das Boot als Maschinenfahrzeug und muss zusätzlich das Dampferlicht zeigen.

Siehe auchLichterführung: Maschinenfahrzeug · Ausweich-Rangordnung (Regel 18)

Ankerlieger & Signalkörper

Rundum weißes Licht bei Nacht, schwarzer Ball bei Tag.

Ein vor Anker liegendes Fahrzeug zeigt nachts ein rundum sichtbares weißes Licht (vorn); Fahrzeuge ab 50 m ein zweites achtern und tiefer. Bei Tag wird ein schwarzer Ball im Vorschiff geführt. Manövrierunfähige Fahrzeuge zeigen zwei rote Rundumlichter bzw. zwei schwarze Bälle übereinander.

Siehe auchLichterführung: Maschinenfahrzeug · Ankern

Schallsignale

Manöver- und Warnsignale mit der Schiffspfeife.

Manöver- und Achtungssignale (in Sicht voneinander):

  • 1 kurzer Ton — „Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord.“
  • 2 kurze Töne — „… nach Backbord.“
  • 3 kurze Töne — „Meine Maschine läuft rückwärts.“
  • mindestens 5 kurze Töne — Zweifel/Warnung.

Bei verminderter Sicht gelten eigene Nebelsignale (z. B. ein langer Ton alle 2 min für ein Maschinenfahrzeug in Fahrt).

Siehe auchNebel

Verkehrstrennungsgebiete (Regel 10)

In Fahrtrichtung fahren, Trennzone meiden, rechtwinklig queren.

In einem Verkehrstrennungsgebiet (VTG) fährt man in der vorgesehenen Einbahnrichtung des jeweiligen Streifens und hält sich von der Trennzone frei. Muss man queren, geschieht das mit dem Kiel möglichst rechtwinklig zur Verkehrsrichtung, um die Zone schnell zu verlassen. Kleine Fahrzeuge und Segler dürfen die sichere Durchfahrt von Maschinenfahrzeugen nicht behindern.

Siehe auchAusweich-Rangordnung (Regel 18)

Ausguck (Regel 5)

Die Grundpflicht über allen Ausweichregeln.

Regel 5 verlangt jederzeit einen gehörigen Ausguck durch Sehen und Hören und mit allen verfügbaren Mitteln — Augen, Ohren, bei Bedarf Radar und AIS. Ziel ist, die Lage und die Gefahr eines Zusammenstoßes vollständig zu beurteilen. Erst der Ausguck macht rechtzeitiges Ausweichen überhaupt möglich.

Siehe auchSichere Geschwindigkeit (Regel 6) · Ausweich-Rangordnung (Regel 18) · Kreuzende Kurse (Regel 15)

Sichere Geschwindigkeit (Regel 6)

So schnell, dass rechtzeitiges Handeln und Stoppen möglich bleibt.

Nach Regel 6 ist stets eine sichere Geschwindigkeit zu fahren, die rechtzeitiges Handeln und ein Stoppen auf angemessener Distanz erlaubt. Maßgeblich sind unter anderem Sicht, Verkehrsdichte, Manövrierfähigkeit, Wind und Seegang, Nähe von Untiefen und — bei Radarnutzung — dessen Eigenschaften und Grenzen.

Siehe auchAusguck (Regel 5) · Verminderte Sicht (Regel 19) · Ausweich-Rangordnung (Regel 18)

Verminderte Sicht (Regel 19)

Bei Nebel gelten andere Regeln — kein Kurshalten-Vorrecht.

In oder nahe einem Gebiet verminderter Sicht (Nebel, Regen, Dunkelheit) gilt Regel 19: sichere Geschwindigkeit, Maschine klar zum sofortigen Manövrieren, Nebelsignale geben. Hier gibt es kein Vorrecht des Kurshaltens wie beim Sehen voneinander.

Wer ein Echo nur auf dem Radar hat, muss frühzeitig und großzügig ausweichen. Möglichst vermeiden: eine Kursänderung nach Backbord zu einem Fahrzeug vor der eigenen Querlinie sowie eine Kursänderung zu einem Fahrzeug querab oder achterlicher.

Siehe auchSchallsignale · Sichere Geschwindigkeit (Regel 6) · Nebel

Enge Fahrwasser (Regel 9)

In Rinnen so weit wie sicher möglich rechts halten.

In engen Fahrwassern und Rinnen hält man sich so weit wie sicher möglich an der Steuerbordseite. Fahrzeuge unter 20 m, Segelfahrzeuge und fischende Fahrzeuge dürfen ein Fahrzeug, das nur innerhalb der Rinne sicher fahren kann, nicht behindern. Die Rinne nicht unnötig kreuzen und Engstellen nicht zum Überholen erzwingen.

Siehe auchVerkehrstrennungsgebiete (Regel 10) · Ausweich-Rangordnung (Regel 18)

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